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Art 66 RL (EU) 2017/1132 — Inpfandnahme eigener Aktien

RL (EU) 2017/1132

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 60, Artikel 61 Absatz 1 und den Artikeln 63 und 64 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.