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# Art 30a RL (EU) 2017/1132 — Änderung von Urkunden und Informationen der Gesellschaft

RL (EU) 2017/1132  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft eingetragen ist, teilt dem Mitgliedstaat, in dem eine Zweigniederlassung der Gesellschaft eingetragen ist, unverzüglich über das System der Registervernetzung mit, wenn eine Änderung in Bezug auf Folgendes eingereicht wurde:

a) Name der Gesellschaft;

b) Sitz der Gesellschaft;

c) Eintragungsnummer der Gesellschaft im Register;

d) Rechtsform der Gesellschaft;

e) die in Artikel 14 Buchstaben d und f bezeichneten Urkunden und Informationen.

Bei Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung bestätigt das Register, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, über das System der Registervernetzung den Eingang dieser Mitteilung und sorgt dafür, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen unverzüglich aktualisiert werden.

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Zitiervorschlag: Art 30a RL (EU) 2017/1132

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/30a

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