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# Art 13e RL (EU) 2017/1132 — Zahlungen

RL (EU) 2017/1132  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Zahlung über einen weithin verfügbaren Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden kann, die Identifizierung der die Zahlung tätigenden Person erlaubt und durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut oder einen entsprechenden Zahlungsdienstleister erbracht wird.

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Zitiervorschlag: Art 13e RL (EU) 2017/1132

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/13e

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