(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die in diesem Kapitel genannten Online-Verfahren geltenden Gebührenregelungen transparent sind und diskriminierungsfrei angewandt werden.
(2) Die von den in Artikel 16 genannten Registern für Online-Verfahren erhobenen Gebühren überschreiten den für die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Leistungen erforderlichen Betrag nicht.