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# Art 8 RL (EU) 2016/801 — Besondere Bedingungen für Forscher

RL (EU) 2016/801  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 eine Aufnahmevereinbarung oder, falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist, einen Vertrag im Einklang mit Artikel 10 vorlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich diese Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückführung zu erstatten. Die finanzielle Haftung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach dem Ende der Aufnahmevereinbarung.

Wird das Aufenthaltsrecht des Forschers im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 25 verlängert, ist die Haftung der Forschungseinrichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befristet.

(3) Ein Mitgliedstaat, der ein Zulassungsverfahren für Forschungseinrichtungen nach Artikel 9 eingeführt hat, befreit Antragsteller von der Pflicht, eine oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels oder unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c, d oder e oder Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente oder Nachweise vorzulegen, wenn die Drittstaatsangehörigen von einer zugelassenen Forschungseinrichtung aufgenommen werden.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL (EU) 2016/801

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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