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# Art 38 RL (EU) 2016/801 — Statistik

RL (EU) 2016/801  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel und der gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 31 Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel verlängert oder entzogen wurde. Statistische Angaben zu den zugelassenen Familienangehörigen von Forschern werden in derselben Weise übermittelt. Diese statistischen Angaben werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel untergliedert.

(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist 2019.

(3) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) übermittelt.

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Zitiervorschlag: Art 38 RL (EU) 2016/801

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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