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Art 36 RL (EU) 2016/801 — Gebühren

RL (EU) 2016/801

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen, einschließlich gegebenenfalls Familienangehörigen, oder aufnehmenden Einrichtungen für die Bearbeitung von Mitteilungen und Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.