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# Art 22 RL (EU) 2016/801 — Gleichbehandlung

RL (EU) 2016/801  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Forscher haben gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Forscher einschränken a) in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie Studien- und Unterhaltsbeihilfen und -darlehen oder andere Beihilfen und Darlehen ausschließen; b) in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie Familienleistungen für Forscher, denen für höchstens sechs Monate die Erlaubnis erteilt wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu wohnen, verweigern; c) in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie seine Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der eingetragene Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Forschers, für die dieser Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt; d) in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie den Zugang zu Wohnraum beschränken.

(3) Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Studenten haben gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU vorbehaltlich der Beschränkungen nach Absatz 2 des vorgenannten Artikels Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Schüler haben Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß dem nationalen Recht in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Versorgung mit Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihnen in Bezug auf Verfahren zur Erlangung von Wohnraum und/oder Dienstleistungen, die durch öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen nach Maßgabe des nationalen Rechts erbracht werden, keine Gleichbehandlung zu gewähren.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL (EU) 2016/801

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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