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# Art 2 RL (EU) 2016/801 — Anwendungsbereich

RL (EU) 2016/801  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die zu Forschungs-, Studien- oder Ausbildungszwecken oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen oder die Zulassung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die die Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit beantragen.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, a) die um internationalen Schutz ersuchen oder die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genießen oder die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ( 2 ) genießen; b) deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde; c) die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben; d) die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ( 3 ) verfügen; e) die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; f) die als Trainees im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers auf der Grundlage der Richtlinie 2014/66/EU in die Union einreisen; ▼M1 g) die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) stellen. ▼B

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Zitiervorschlag: Art 2 RL (EU) 2016/801

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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