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# Art 9 RL (EU) 2016/2102 — Durchsetzungsverfahren

RL (EU) 2016/2102  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anforderungen in Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Durchsetzungsverfahren vorhanden ist, wie z. B. die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten und um die Bewertung gemäß Artikel 5 zu überprüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständig ist.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL (EU) 2016/2102

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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