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Art 2 RL (EU) 2016/2102 — Mindestharmonisierung

RL (EU) 2016/2102

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaten können gemäß dem Unionsrecht Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen hinausgehen.