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# Art 10 RL (EU) 2016/1919 — Bereitstellung von Daten und Übermittlung von Berichten

RL (EU) 2016/1919  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 5. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 5. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL (EU) 2016/1919

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1919/10

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