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# Art 1 RL (EU) 2016/1919 — Gegenstand

RL (EU) 2016/1919  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für

a) Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren und

b) Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI anhängig ist („gesuchte Personen“).

(2) Die vorliegende Richtlinie ergänzt die Richtlinien 2013/48/EU und (EU) 2016/800. Keine Bestimmung der vorliegenden Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in jenen Richtlinien vorgesehenen Rechte beschränkt würden.

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Zitiervorschlag: Art 1 RL (EU) 2016/1919

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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