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Art 63 RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) erhält folgende Fassung:

„d) die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, bei dem die Kommission in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) nicht davon ausgeht, dass sein nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.