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# Art 55 RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 52 und 53 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehende Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Diese Ausnahmefälle müssen so definiert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

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Zitiervorschlag: Art 55 RL (EU) 2015/849

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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