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# Art 51 RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union, zu erleichtern. Sie kann in regelmäßigen Abständen Sitzungen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, einberufen, um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern, Ansichten auszutauschen und im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen, die für die zentralen Meldestellen und die meldenden Einrichtungen relevant sind, sowie mit Fragen der Zusammenarbeit zu beraten, so z. B. bei Fragen in Bezug auf eine effektive Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, die Feststellung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension, die Standardisierung der Meldeformate durch das Computernetz FIU.net oder seinen Nachfolger, die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle sowie die Feststellung von Trends und Faktoren, die für die Einschätzung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler und supranationaler Ebene relevant sind.

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Zitiervorschlag: Art 51 RL (EU) 2015/849

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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