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# Art 34 RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als Stelle benennen, die die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Informationen entgegennimmt.

Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

(2) Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

(3) Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über

a) die gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 ergriffenen Maßnahmen,

b) die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße gemäß Artikel 61, sofern zutreffend,

c) die Anzahl der von der Selbstverwaltungseinrichtung erhaltenen Berichte gemäß Absatz 1 und die Anzahl der Berichte, die von der Selbstverwaltungseinrichtung an die zentrale Meldestelle weitergeleitet wurde, sofern zutreffend,

d) sofern zutreffend die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 47 und 48 durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen gemäß den folgenden Artikeln einhalten:

i) Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),

ii) Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),

iii) Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und

iv) Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).

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Zitiervorschlag: Art 34 RL (EU) 2015/849

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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