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# Art 20a RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste und hält sie auf dem neuesten Stand, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Listen werden der Kommission übermittelt und können veröffentlicht werden.

(2) Die Kommission erstellt die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

(3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9. Diese einzige Liste wird veröffentlicht.

(4) Die in die Liste gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgenommenen Daten werden gemäß den Bedingungen des Artikels 41 Absatz 2 behandelt.

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Zitiervorschlag: Art 20a RL (EU) 2015/849

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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