(1) Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.
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(1) Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.