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Art 24 RL (EU) 2015/2436 — Zwangsvollstreckung

RL (EU) 2015/2436

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.