(1) Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, eine oder beide der folgenden Optionen in Anspruch zu nehmen:
a) er kann sich der Benutzung der Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen;
b) er kann die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.