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# Art 9 RL (EU) 2015/2302 — Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden

RL (EU) 2015/2302  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt in jedem Fall als angemessen.

(2) Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden, der den Vertrag überträgt, über die tatsächlichen Kosten der Übertragung. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

(3) Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten aus.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL (EU) 2015/2302

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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