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# Art 22 RL (EU) 2015/2302 — Regressansprüche

RL (EU) 2015/2302  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL (EU) 2015/2302

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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