Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 den in den Kapiteln IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Kapitel nachkommt.