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# Art 16 RL (EU) 2015/2302 — Beistandspflicht

RL (EU) 2015/2302  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen — unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch

a) die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und

b) Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.

Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.

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Zitiervorschlag: Art 16 RL (EU) 2015/2302

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2302/16

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