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# Art 11 RL (EU) 2015/2302 — Änderung anderer Bedingungen des Pauschalreisevertrags

RL (EU) 2015/2302  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Bedingungen des Pauschalreisevertrags als den Preis (Änderung gemäß Artikel 10) nur dann einseitig ändern kann, wenn

a) er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat;

b) die Änderung unerheblich ist und

c) er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

(2) Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 10 Absatz 2 um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist

a) der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder

b) den Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr beenden.

Beendet der Reisende den Pauschalreisevertrag, so kann der Reisende eine andere Pauschalreise — sofern möglich in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität — als Ersatz akzeptieren, sofern ihm der Veranstalter dies anbietet.

(3) Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über

a) die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls gemäß Absatz 4 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise;

b) eine angemessene Frist, innerhalb der der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2 zu unterrichten hat;

c) die Folgen nach geltendem nationalen Recht, sollte der Reisende innerhalb der Frist nach Buchstabe b nicht reagieren, und

d) die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

(4) Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.

(5) Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vom Pauschalreisevertrag zurück und akzeptiert keine als Ersatz angebotene Pauschalreise, so erstattet ihm der Reiseveranstalter unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beendigung des Vertrags alle von dem Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen. Artikel 14 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 finden entsprechend Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL (EU) 2015/2302

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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