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Art 2 RL (EU) 2015/1535

RL (EU) 2015/1535

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.