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# Art 18 RL 98/71/EG — Revision

RL 98/71/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Drei Jahre nach der in Artikel 19 genannten Umsetzungsfrist legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Industrie der Gemeinschaft, insbesondere die am stärksten betroffenen Industriesektoren und namentlich die Hersteller von komplexen Erzeugnissen und Bauelementen, auf die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts analysiert werden. Spätestens ein Jahr danach wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente von komplexen Erzeugnissen notwendigen Änderungen dieser Richtlinie sowie etwaige weitere Änderungen vorschlagen, die sie aufgrund ihrer Konsultation mit den am stärksten betroffenen Parteien für erforderlich hält.

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Zitiervorschlag: Art 18 RL 98/71/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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