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Art 1 RL 98/70/EG — Anwendungsbereich

RL 98/70/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.