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# Art 8 RL 98/58/EG

RL 98/58/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission legt dem Rat vor dem 30. Juni 1999 einen Bericht über folgende Punkte vor:

— den Vergleich zwischen den Bestimmungen auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere in der Gemeinschaft und in Drittländern, die die Gemeinschaft beliefern;

— die Möglichkeit, eine weitergehende Akzeptanz auf internationaler Ebene der in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätze auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere zu erreichen;

— das Ausmaß, in dem die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere aufgrund des Wettbewerbs von Drittländern, die keine entsprechenden Regeln anwenden, beeinträchtigt werden könnten.

(2) Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlichen Vorschläge beigefügt.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL 98/58/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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