(1) Die Kommission legt dem Rat vor dem 30. Juni 1999 einen Bericht über folgende Punkte vor:
— den Vergleich zwischen den Bestimmungen auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere in der Gemeinschaft und in Drittländern, die die Gemeinschaft beliefern;
— die Möglichkeit, eine weitergehende Akzeptanz auf internationaler Ebene der in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätze auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere zu erreichen;
— das Ausmaß, in dem die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere aufgrund des Wettbewerbs von Drittländern, die keine entsprechenden Regeln anwenden, beeinträchtigt werden könnten.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlichen Vorschläge beigefügt.