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# Art 5 RL 98/58/EG

RL 98/58/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat die erforderlichen Vorschläge im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluierung, alle aufgrund dieses Übereinkommens angenommenen Empfehlungen sowie alle sonstigen spezifischen Regeln.

(2) Ferner unterbreitet die Kommission dem Rat erstmals fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre einen Bericht anhand der seit dem Beginn ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen, insbesondere mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen; unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen dieses Berichts werden ihm gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.

(3) Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

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Zitiervorschlag: Art 5 RL 98/58/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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