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Art 23a RL 97/67/EG

RL 97/67/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere auch bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes.