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# Art 22a RL 97/67/EG

RL 97/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern:

a) zur Sicherstellung durch die nationalen Regulierungsbehörden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden;

b) zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken.

(2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt.

(4) Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler Regulierungsbehörde im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.

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Zitiervorschlag: Art 22a RL 97/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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