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# Art 13 RL 97/67/EG

RL 97/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Erbringung der Universaldienstleistungen legen die Mitgliedstaaten ihren Anbietern von Universaldienstleistungen nahe, dafür Sorge zu tragen, daß in ihren Übereinkünften über die Endvergütungen im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Postdienst die folgenden Grundsätze beachtet werden:

— Die Endvergütungen sind entsprechend den Kosten der Bearbeitung und der Zustellung der eingehenden grenzüberschreitenden Postsendungen festzulegen;

— die Höhe des Entgelts ist an die Qualität der Dienstleistung zu koppeln;

— die Endvergütungen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.

(2) Die Umsetzung dieser Grundsätze kann durch Übergangsbestimmungen zur Verhinderung übermäßiger Störungen der Postmärkte und nachteiliger Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ergänzt werden, sofern eine Vereinbarung zwischen dem absendenden Betreiber und dem empfangenden Betreiber besteht; diese Übergangsbestimmungen müssen jedoch auf das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 97/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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