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# Art 5 RL 96/67/EG — Der Nutzerausschuß

RL 96/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß für jeden unter diese Richtlinie fallenden Flughafen ein aus Vertretern der Nutzer oder der die Nutzer vertretenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß gebildet wird.

(2) Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er in dem Ausschuß sitzen oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte.

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Zitiervorschlag: Art 5 RL 96/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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