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# Art 22 RL 96/67/EG — Berichterstattung und Änderung der Richtlinie

RL 96/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.

Der Bericht wird zusammen mit etwaigen Vorschlägen für eine Änderung dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 erstellt.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL 96/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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