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Art 19 RL 96/67/EG — Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften

RL 96/67/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstleister, die auf einem Flughafen eines Mitgliedstaats Bodenabfertigungsdienste erbringen, sind verpflichtet, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats einzuhalten.