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# Art 15 RL 96/67/EG — Verhaltensregeln

RL 96/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Mitgliedstaat kann gegebenenfalls auf Vorschlag des Leitungsorgans

— einem Dienstleister oder einem Nutzer die Leistungserbringung oder die Selbstabfertigung untersagen, wenn der Dienstleister bzw. Nutzer die Regeln nicht einhält, die ihm zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens des Flughafens auferlegt wurden.

Diese Regeln müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

a) Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.

b) Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.

c) Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken;

— insbesondere den Erbringern von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen vorschreiben, sich in gerechter und nichtdiskriminierender Weise an der Erfuellung der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtungen, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: Art 15 RL 96/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/15

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