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# Art 13 RL 96/67/EG — Konsultationen

RL 96/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein obligatorisches Verfahren für Konsultationen zwischen dem Leitungsorgan, dem Nutzerausschuß und den Dienstleistungsunternehmen über die Anwendung der Richtlinie eingerichtet wird. Diese Konsultationen betreffen vor allem die Preise und die Organisation der Dienste, für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) eine Freistellung gewährt worden ist. Sie sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 96/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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