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# Art 9 RL 96/59/EG

RL 96/59/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB enthalten, unter den nachstehenden Bedingungen dekontaminiert werden:

a) Mit der Dekontaminierung wird bezweckt, den PCB-Anteil auf weniger als 0,05 Gewichtsprozent und möglichst auf mindestens 0,005 Gewichtsprozent zu senken;

b) die Gefährlichkeit des nicht PCB-haltigen Ersatzfluids muß deutlich niedriger sein;

c) die Ersetzung des Fluids darf die anschließende Beseitigung der PCB nicht beeinträchtigen;

d) die Kennzeichnung des Transformators wird nach seiner Dekontaminierung durch die im Anhang beschriebene Kennzeichnung ersetzt.

(2) In Abweichung von Artikel 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Transformatoren, deren Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, entweder unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) beschrieben dekontaminiert oder am Ende ihres Verwendungszeitraums beseitigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 96/59/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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