nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 8 RL 96/59/EG

RL 96/59/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Unternehmen, die PCB, PCB-Abfälle und/oder PCB-haltige Geräte dekontaminieren und/oder beseitigen, eine Genehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG einholen müssen.

(2) Im Falle der Beseitigung durch Verbrennung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle ( 12 ). Andere Methoden zur Beseitigung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten können zugelassen werden, sofern hierbei — im Vergleich zur Verbrennung — gleichwertige Umweltschutzvorschriften und die als beste verfügbare Techniken bezeichneten technischen Normen eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen einzeln oder gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, damit, falls erforderlich, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ( 13 ) und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG Einrichtungen zur Beseitigung, Dekontaminierung und sicheren Lagerung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten geschaffen werden.