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Art 7 RL 96/59/EG

RL 96/59/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbrennung von PCB und/oder PCB-Abfällen auf Schiffen zu untersagen.