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# Art 6 RL 96/59/EG

RL 96/59/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß PCB-Abfälle und PCB-haltige Geräte, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, baldmöglichst einem nach Artikel 8 zugelassenen Unternehmen übergeben werden.

(2) Vor der Übergabe von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten an ein zugelassenes Unternehmen sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um jegliche Brandgefahr zu vermeiden. Die PCB werden hierzu weit weg von brennbaren Produkten gelagert.

(3) Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, werden PCB-haltige Geräte, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht und Artikel 4 Absatz 1 unterliegen und die Bestandteile anderer Geräte sind, entfernt und getrennt gesammelt, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 6 RL 96/59/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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