(1) Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft; die Richtlinie 76/403/EWG wird mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben.
(2) Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Tag.
a) gilt die Bezugnahme auf „PCB und PCT im Sinne der Richtlinie 76/403/EWG“ in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 87/101/EWG ( 15 ) als Bezugnahme auf PCB im Sinne der vorliegenden Richtlinie;
b) gilt die Bezugnahme auf die Richtlinie 76/403/EWG in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 87/101/EWG als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie;
c) gilt die Bezugnahme auf Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG in Artikel 2 Buchstabe j) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 als Bezugnahme auf Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.