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# Art 2 RL 94/62/EG — Geltungsbereich

RL 94/62/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

(2) Diese Richtlinie berührt weder die für Verpackungen geltenden Qualitätsanforderungen, beispielsweise in bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene der verpackten Erzeugnisse, noch die geltenden Beförderungsvorschriften noch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 1 ).

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Zitiervorschlag: Art 2 RL 94/62/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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