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# Art 11 RL 94/62/EG — Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen

RL 94/62/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:

— 600 Gewichts-ppm zwei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,

— 250 Gewichts-ppm drei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,

— 100 Gewichts-ppm fünf Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG ( 5 ) hergestellte Verpackungen.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL 94/62/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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