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# Art 24 RL 92/83/EWG

RL 92/83/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzusehen, daß die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse in Steuerlagern aus alkoholischen Erzeugnissen unter Steueraussetzung hergestellt werden, sofern die Steuer auf die betreffenden Ausgangserzeugnisse schon im voraus entrichtet worden ist und die für diese Ausgangserzeugnisse zu entrichtende Gesamtsteuer nicht niedriger ist als die Steuer, die für das aus ihrer Mischung gewonnene Erzeugnis zu entrichten ist.

(2) Das Königreich Spanien braucht die Bereitung der in den Gebieten von Moriles-Montilla, Tarragona, Priorato und Terra Alta hergestellten Weine, denen Alkohol so zugesetzt worden ist, daß ihr Alkoholgehalt um nicht mehr als 1 % vol. steigt, nicht als Herstellung von Zwischenerzeugnissen zu betrachten.

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Zitiervorschlag: Art 24 RL 92/83/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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