Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG ( 1 ) des Rates gelten Bezugnahmen auf „Wein“ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.
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Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG ( 1 ) des Rates gelten Bezugnahmen auf „Wein“ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.