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Art 2b RL 92/13/EWG — Ausnahmen von der Stillhaltefrist

RL 92/13/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 2a Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:

a) wenn nach der Richtlinie 2014/25/EU oder gegebenenfalls nach der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;

b) wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;

c) bei Einzelaufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertrag gemäß den Artikeln 2d und 2f der vorliegenden Richtlinie unwirksam ist, wenn:

— ein Verstoß gegen Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU vorliegt und

— der geschätzte Auftragswert die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.