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Art 7 RL 91/676/EWG

RL 91/676/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.