Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.
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Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.